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Warn-Kombischild - Strahlenschutz Röntgen Kein Zutritt für Unbefugte


NormDIN 25430 WS 120
MaterialgruppeHart-PVC
NormDIN EN ISO 7010
Norm OrdnungsnummerW003 - Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
VorschriftASR A1.3
Vorschrift OrdnungsnummerW003 - Warnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Befestigungsartzum Verschrauben
Formrechteckig
SymbolWarnung vor radioaktiven Stoffen oder ionisierenden Strahlen
LieferformEinzelstück
MaterialHart-PVC
Breite14,8 cm
Höhe21,0 cm
Stärke1,0 mm

Bestell-Nr.: 430.2101

9,10 € inkl. MwSt.
7,65 € zzgl. MwSt.

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Röntgen Kein - Kein Zutritt für Unbefugte

Stammdatenblatt:

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Material:

Kunststoff (Hart-PVC), witterungsbeständig
Extrem schlagzäh, UV-beständig, für dauerhafte Kennzeichnungen.

Witterungsbeständig ja
Temperaturbeständig in °C -20 bis +120
Nachträglich beschriftbar ja

Bestell-Nr.: 430.2101

Artikelversandgewicht: 50 g


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Warnschild Strahlenschutz – Röntgen Kein Zutritt für Unbefugte

Diese Beschilderung ist beispielsweise in Krankenhäusern zu finden. Sie dient dazu, einen Bereich, in dem Röntgenstrahlen freigesetzt werden, zu kennzeichnen. Röntgenstrahlen werden im Gesundheitssektor dazu verwendet, beispielsweise Knochenbrücke bei Personen zu identifizieren. Dazu wird der Knochen von Personen durch die Verwendung von Röntgenstrahlen sichtbar gemacht. Der Kontakt mit Röntgenstrahlen ist jedoch zu begrenzen, da von ihnen bei häufiger Einwirkung auf Personen, eine gesundheitliche Gefahr ausgehen kann.

Beispielsweise kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigt werden. Vor allem für Schwangere ist der Kontakt mit Röntgenstrahlen extrem risikobehaftet, da von ihnen eine erhebliche Gefahr für das ungeborene Kind ausgeht. Um gesundheitlichen Schäden durch Röntgenstrahlung vorzubeugen und Personen vor potenzieller Röntgenstrahlung zu schützen, werden unbefugte Personen mit dieser Beschilderung auf ein Zutrittsverbot für den betroffenen Bereich hingewiesen. Die Beschilderung ist in Kunststoff und Aluminium erhältlich.

  • Kennzeichnung eines von Röntgenstrahlung betroffenen Bereichs
  • Hinweis auf ein Zutrittsverbot
  • Erfüllung der Kennzeichnungspflicht
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