wolkdirekt
0800 / 2435 400 gebührenfrei*
 

Verkehrsschild Radweg VZ: 237


MaterialgruppeAlu RA1/C
VerordnungStVO
Befestigungsartzum Verschrauben
Eigenschaftretroreflektierend
Formrund
SymbolSonderweg Radfahrer
LieferformEinzelstück
MaterialAluminium
ReflexionsklasseTyp RA1/C
Verordnung Ordnungsnummer237
Durchmesser42,0 cm
Stärke2,0 mm

Bestell-Nr.: 530.6028

36,41 € inkl. MwSt.
30,60 € zzgl. MwSt.

zzgl. Versandkosten

STK

Versanddatum: 14.02.2025
Anlieferung in 5 - 7 Tagen

💡 Bitte melden Sie sich an, um Artikel auf Ihrer Merkliste speichern zu können.


SafetyMarking® Radweg VZ: 237

Retroreflektierendes Verkehrsschild nach StVO 

  • Reflexionsklasse RA1 Folienaufbau C
  • erfüllt DIN 67520 und DIN 6171
  • RAL-Gütezeichen
  • Aufbau C = Mikroprismen Technologie
  • Grundmaterial: 2,0 mm Aluminium
  • Qualität Made in Germany

StVO-Ausführung mit RAL Gütezeichen: Zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen

Bedeutung: Hier gilt ein Sonderweg für Radfahrer und dieser darf nur von Radfahrern benutzt werden

Handlungsempfehlung: Radfahrer müssen diesen Weg nehmen. Für alle anderen Verkehrsteilnehmer und Fußgänger ist dieser Weg verboten.

Stammdatenblatt:

Download PDF

Material:

Aluminium Typ 1, retroreflektierend ausgerüstet, in StVO-Ausführung mit RAL-Gütezeichen
Extrem widerstandsfähig.

Witterungsbeständig ja
Temperaturbeständig in °C -40 bis +120
Nachträglich beschriftbar --

Bestell-Nr.: 530.6028

Artikelversandgewicht: 750 g


Frage zum Produkt?



Angaben gemäß Produktsicherheitsverordnung

ADCO Schilderfabrik GmbH | Zum Kottland 9 | 46414 Rhede | info@adco-rhede.de

Weitere Artikel aus der Kategorie: Verkehrsschilder

alle Artikel der Kategorie: Verkehrsschilder


Einsatz Verkehrsschild "Sonderweg Radfahrer"

Mit dem blauen Verkehrsschild, auf dem sich ein Fahrrad befindet, wird ein Sonderweg für Radfahrer gekennzeichnet, der lediglich von Radfahrern genutzt werden darf. Kraftfahrzeugen und Fußgängern ist die Benutzung nicht gestattet. Sonderwege sind benutzungspflichtig. Dies bedeutet, dass Radfahrer nicht gemeinsam mit den Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn fahren dürfen, sondern auf dem Sonderweg bleiben müssen. Wenn auf einem Betriebsgelände ein Sonderweg eigens für Radfahrer errichtet worden ist, sollte dieser auch als solcher gekennzeichnet werden. Denn nur so kann er seine Wirkung erzielen und wird nicht von anderen Verkehrsteilnehmern mitbenutzt.

 

Zurück zum Seitenanfang