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Verkehrsschild Verbot für Kraftfahrzeuge VZ: 260


VorschriftStVO - Nr. 260
MaterialgruppeAlu RA1/C
VerordnungStVO
Befestigungsartzum Verschrauben
Eigenschaftretroreflektierend
Formrund
SymbolVerbot für Krafträder, Mofas, Kraftfahrzeuge
LieferformEinzelstück
MaterialAluminium
ReflexionsklasseTyp RA1/C
Verordnung Ordnungsnummer260
Durchmesser42,0 cm
Stärke2,0 mm

Bestell-Nr.: 530.6038

36,41 € inkl. MwSt.
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SafetyMarking® Verkehrsschild Verbot für Kraftfahrzeuge VZ: 260

Retroreflektierendes Verkehrsschild nach StVO 

  • Reflexionsklasse RA1 Folienaufbau C
  • erfüllt DIN 67520 und DIN 6171
  • RAL-Gütezeichen
  • Aufbau C = Mikroprismen Technologie
  • Grundmaterial: 2,0 mm Aluminium
  • Qualität Made in Germany

StVO-Ausführung mit RAL Gütezeichen: Zur Verwendung im Straßenverkehr zugelassen

Bedeutung: Verbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge, Krafträder (auch mit Beiwagen), Kleinkrafträder und Mofas

Handlungsempfehlung: Befahren Sie die Strass nicht mit den verbotenen Fahrzeugen. Ausnahmen können durch Zusatzzeichen definiert werden

Stammdatenblatt:

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Material:

Aluminium Typ 1, retroreflektierend ausgerüstet, in StVO-Ausführung mit RAL-Gütezeichen
Extrem widerstandsfähig.

Witterungsbeständig ja
Temperaturbeständig in °C -40 bis +120
Nachträglich beschriftbar --

Bestell-Nr.: 530.6038

Artikelversandgewicht: 750 g


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Einsatz Verkehrszeichen "Verbot für Kraftfahrräder, auch mit Beiwagen, Kreinkrafträder..."

Dieses Verkehrsschild verbietet die Einfahrt für alle Kraftfahrräder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas, sowie für Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge. Dabei gilt das Verbot ab dem nachfolgenden Weg beziehungsweise dem gesamten folgenden Gebiet und bezieht sich auf alle Teile der Straße, einschließlich Fahrbahn und Gehweg. Das Verbot wird durch die rote Umrandung des Schildes, in dessen Mitte sich untereinander ein Kraftrad und ein Kraftwagen befinden, kenntlich gemacht und eignet sich für verkehrsberuhigte Bereiche auf dem Betriebsgelände. Mögliche zeitliche Begrenzungen können durch entsprechende Zusatzschilder kenntlich gemacht werden.

 

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